Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2015

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Private Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote

Anerkennung als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Auf Antrag einer vom Bund verschiedenen Rechtsperson ist
    1. Ziffer eins
      eine Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule bzw.
    2. Ziffer 2
      ein Studienangebot als privater Studiengang, privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
    anzuerkennen. Ziffer 2, ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4,) anzuwenden. Ziffer 2, ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge) in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist in der beantragten Dauer auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Absatz eins, Ziffer 2,) ist in der beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Studienganges, Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Sofern nach erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.

Im RIS seit

23.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40119312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P4/NOR40119312

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