Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 38b

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38b

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Erweiterungsstudien

Paragraph 38 b,
  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einem und die Meldung der Fortsetzung eines Erweiterungsstudiums setzt die Zulassung zu einem oder den bereits erfolgten Abschluss eines ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Erlischt die Zulassung zu dem ordentlichen Studium, dessen Erweiterung es dient, aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9,, Absatz 2, oder 2a,, erlischt auch gleichzeitig die Zulassung zum Erweiterungsstudium. Der Abschluss des Erweiterungsstudiums setzt den Abschluss des ordentlichen Studiums, dessen Erweiterung es dient, voraus. Näheres ist im Curriculum zu regeln.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsaufwand für ein Erweiterungsstudium hat mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Zur Dokumentation des Abschlusses eines Erweiterungsstudiums wird ein Zeugnis ausgestellt. Mit dem Abschluss eines Erweiterungsstudiums wird kein Recht auf Verleihung eines akademischen Grades erworben.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40232414

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