Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
30.09.2021
Abkürzung
HG
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Einteilung des Studienjahres
§ 36.Paragraph 36,
Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester und dem Sommersemester, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Das Hochschulkollegium hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der Semester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit zu erlassen.
Im RIS seit
31.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196572