Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

6. Abschnitt
Verfahren

Aufsicht

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Organe der Pädagogischen Hochschule unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der von den Organen der Pädagogischen Hochschule erlassenen Rechtsvorschriften) sowie auf die Erfüllung der der Pädagogischen Hochschule obliegenden Aufgaben.
  2. Absatz 2,Das zuständige Regierungsmitglied ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied im Wege über den Rektor bzw. der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
  3. Absatz 3,Das zuständige Regierungsmitglied hat Entscheidungen (einschließlich der Durchführung von Wahlen) von Organen der Pädagogischen Hochschule aufzuheben und deren Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung bzw. Wahl
    1. Ziffer eins
      von einem unzuständigen Organ herrührt,
    2. Ziffer 2
      unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist,
    3. Ziffer 3
      im Widerspruch zu geltendem Recht steht,
    4. Ziffer 4
      wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder
    5. Ziffer 5
      wegen der organisatorischen Auswirkungen die Pädagogische Hochschule oder einzelne ihrer Organisationseinheiten an der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben hindern könnte oder hindert.
  4. Absatz 4,Die Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Regierungsmitglieds entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen, widrigenfalls die zu erfüllende Aufgabe vom zuständigen Regierungsmitglied wahrzunehmen ist. Allenfalls zwischenzeitig ergangene Entscheidungen, Bescheide bzw. durchgeführte Wahlen leiden im Sinn des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075795

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P24/NOR40075795

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