Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschulgesetz 2005 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Vizerektoren, Vizerektorinnen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,(Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)
  2. Absatz 2,Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
  3. Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.10.2007 in Kraft.)
  4. Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.10.2006 in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075785

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P14/NOR40075785

Navigation im Suchergebnis