Bundesrecht konsolidiert

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Hochschulgesetz 2005 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschulgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 30/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

11.07.2013

Abkürzung

HG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Wissenschaftliche und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen

Paragraph 10,

Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40075781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/30/P10/NOR40075781

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