Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Unterabschnitt
Bestimmungen über den Leistungsvertrag

Vertragsbestimmungen

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
    2. Ziffer 2
      Vertragsstrafen (Pönale);
    3. Ziffer 3
      Sicherstellungen;
    4. Ziffer 4
      Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
    5. Ziffer 5
      Mehr- oder Minderleistungen;
    6. Ziffer 6
      Prämien;
    7. Ziffer 7
      Vorauszahlungen;
    8. Ziffer 8
      Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
    9. Ziffer 9
      Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
    10. Ziffer 10
      Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
    11. Ziffer 11
      Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
    12. Ziffer 12
      Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
    13. Ziffer 13
      Bedingungen insbesondere sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange) oder ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung der Leistungen zu erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gemacht worden sind;
    14. Ziffer 14
      Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung, Verwendung, Vergütung);
    15. Ziffer 15
      Verpackung;
    16. Ziffer 16
      Erfüllungsort;
    17. Ziffer 17
      Teil- und Schlussübernahme;
    18. Ziffer 18
      Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
    19. Ziffer 19
      Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
    20. Ziffer 20
      Rückstellung von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23,;
    21. Ziffer 21
      Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
    22. Ziffer 22
      Verwertung von Ausarbeitungen gemäß Paragraph 23,;
    23. Ziffer 23
      Gewährleistung und Haftung;
    24. Ziffer 24
      Versicherungen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.

Schlagworte

Mehrleistung, Teilübernahme, Ausschreibungsunterlage

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074306

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P99/NOR40074306

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