Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 95
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung
Arten der Leistungsbeschreibung
§ 95.Paragraph 95,
(1)Absatz eins,Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2)Absatz 2,Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung sind die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern.
(3)Absatz 3,Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.
Schlagworte
Leistungsanforderung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074302