Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

Paragraph 84,
  1. Absatz eins,Bei allen in Österreich durchzuführenden Vergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1950,, Nr. 20 aus 1952,, Nr. 39 aus 1954,, Nr. 81 aus 1958,, Nr. 86 aus 1961,, Nr. 111 aus 1973,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2001,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2004, ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074291

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P84/NOR40074291

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