Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Subunternehmerleistungen

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen festzulegen, ob nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt.

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P83/NOR40116410

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