Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere verlangen:
    1. Ziffer eins
      eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
    2. Ziffer 2
      einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,
    3. Ziffer 3
      die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern deren Offenlegung im Herkunftsland des Unternehmers gesetzlich vorgeschrieben ist,
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung über die solidarische Haftung von Subunternehmern gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Unternehmer zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten von Subunternehmern stützt,
    5. Ziffer 5
      eine Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, in den die gegenständliche Vergabe fällt, höchstens für die letzten drei Geschäftsjahre oder für einen kürzeren Tätigkeitszeitraum, falls das Unternehmen noch nicht so lange besteht.
  2. Absatz 2,Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Absatz eins, geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen. Als geeignete Nachweise sind jedenfalls anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;
    2. Ziffer 2
      Angaben über Unternehmensbeteiligungen;
    3. Ziffer 3
      Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074281

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P74/NOR40074281

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