Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 72

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

01.03.2016

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

Paragraph 72,
  1. Absatz eins,Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 7 n, AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
  2. Absatz 2,Der Nachweis kann für Ausschlussgründe
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 6, durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers
    erbracht werden.
  3. Absatz 3,Werden die in Absatz 2, genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine Bescheinigung über eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 vorliegt.
  4. Absatz 4,Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Absatz 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten zur Weiterleitung an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2016

Schlagworte

Berufsregister, Gerichtsbehörde

Im RIS seit

29.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40180198

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P72/NOR40180198

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