(2)Absatz 2,An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 29 Abs. 2 Z 7 und 38 Abs. 2 Z 3 und 4 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.An Unternehmer, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit einstellen, können jedoch Aufträge im Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 29, Absatz 2, Ziffer 7 und 38 Absatz 2, Ziffer 3 und 4 vergeben werden, wenn ihre Leistungsfähigkeit dazu hinreicht.