Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Verkürzte Angebots- und Teilnahmefristen bei Verwendung elektronischer Medien

Paragraph 62,
  1. Absatz eins,Sofern Bekanntmachungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars elektronisch erstellt und auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 50, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen übermittelt werden, können
    1. Ziffer eins
      im offenen Verfahren die reguläre Angebotsfrist (Paragraph 60, Absatz eins,) oder die verkürzte Angebotsfrist (Paragraph 61,) sowie
    2. Ziffer 2
      im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren (Paragraph 59,)
    um sieben Tage verkürzt werden.
  2. Absatz 2,Die Angebotsfristen im offenen und nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung (Paragraph 60,) können um fünf Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der jeweiligen Bekanntmachung die Ausschreibungsunterlagen und alle zusätzlichen das Vergabeverfahren betreffende Unterlagen auf elektronischem Weg frei, direkt und vollständig verfügbar gemacht hat. In der Bekanntmachung ist die Internet-Adresse anzugeben, unter der diese Unterlagen abrufbar sind.
  3. Absatz 3,Die Fristverkürzungen gemäß Absatz eins und 2 sind kumulierbar.

Schlagworte

Angebotsfrist

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P62/NOR40074269

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