(3)Absatz 3,Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, Beschreibungen im wettbewerblichen Dialog, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, Beschreibungen im wettbewerblichen Dialog, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Absatz eins und 2 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu verlängern.