Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
2. Unterabschnitt
Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene
§ 50.Paragraph 50,
Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar der Kommission unter Verwendung der einschlägigen Standardformulare für Bekanntmachungen zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die zur Verfügung Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im online-Verfahren. Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen hat auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Fax, zu erfolgen. Der Bundeskanzler hat die von der Kommission festgelegten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im online-System.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074257