Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Bekannt zu machen sind:
    1. Ziffer eins
      die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung;
    2. Ziffer 2
      die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes;
    3. Ziffer 3
      die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär, der selbst nicht Auftraggeber (Paragraph 3, Absatz eins,) ist, vergeben werden soll;
    4. Ziffer 4
      – sofern nicht von der Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung Gebrauch gemacht wird – der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung;
    5. Ziffer 5
      die beabsichtigte Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems;
    6. Ziffer 6
      die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im Wege eines wettbewerblichen Dialoges.
  2. Absatz 2,In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,, ausdrücklich hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise für die Befugnis (Paragraph 71,), für die berufliche Zuverlässigkeit (Paragraph 72,), für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Paragraph 74,) und die technische Leistungsfähigkeit (Paragraph 75,) vorzulegen oder auf Aufforderung durch den Auftraggeber nachzureichen sind.
  4. Absatz 4,Soll nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, Ziffer eins und 30 Absatz eins, Ziffer eins,, bei einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 152, Absatz 4, Ziffer 2, oder bei einem dynamischen Beschaffungssystem nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 158, das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden, so hat die Bekanntmachung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 eine dahingehende Festlegung zu enthalten.

Schlagworte

Bauauftrag, Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074253

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P46/NOR40074253

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