(1)Absatz eins,Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die §§ 3 Abs. 1, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Abs. 1, 25 Abs. 10, 42 Abs. 2, 78 und 132 Abs. 3, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Abs. 2 bis 4.Für die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Wege der Direktvergabe gelten ausschließlich der 1. Teil, die Paragraphen 3, Absatz eins, 4 bis 6, 9, 10, 13 bis 16, 19 Absatz eins, 25, Absatz 10, 42, Absatz 2, 78 und 132 Absatz 3,, der 4. bis 6. Teil sowie die Vorschriften der Absatz 2 bis 4,