Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens

Paragraph 38,
  1. Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden. Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn der geschätzte Auftragswert 1 000 000 Euro nicht erreicht.
  2. Absatz 2,Im Unterschwellenbereich können Aufträge auch im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 60 000 Euro Anmerkung 2, ) nicht erreicht, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt, oder
    4. Ziffer 4
      Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen von einem Unternehmer beschafft werden können, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Verwalter oder Liquidator im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der EWR-Vertragsparteien vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden, oder
    5. Ziffer 5
      im Rahmen eines durchgeführten Vergabeverfahrens
      1. Litera a
        kein oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben oder
      2. Litera b
        keine oder keine im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignete Wettbewerbsarbeit oder Lösung eingereicht oder
      3. Litera c
        kein Teilnahmeantrag gestellt
      worden ist und die ursprünglichen Bedingungen für den Auftrag nicht grundlegend geändert werden.
  3. Absatz 3,Auftraggeber können Aufträge über geistige Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben, sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges für den Auftraggeber wirtschaftlich nicht vertretbar ist und der geschätzte Auftragswert 50vH des jeweiligen Schwellenwertes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 nicht erreicht.

______________________

Anmerkung eins, und 2: gemäß Schwellenwerteverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2012,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2013,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2016,, vom 1.4.2012 bis 31.12.2018: 100 000 Euro)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Schlagworte

Lieferauftrag, Insolvenzverfahren, Konkursverfahren, Vergleichsverfahren

Im RIS seit

22.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40136522

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P38/NOR40136522

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