Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren

Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

Paragraph 37,

Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

  1. Ziffer eins
    bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht, oder
  2. Ziffer 2
    bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 2, ) nicht erreicht.

___________________

Anmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2011,, ab 30.4.2009: 1 000 000 Euro

Anmerkung 2, : ab 30.4.2009: 100 000 Euro)

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074244

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P37/NOR40074244

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