3. Abschnitt
Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
§ 37.Paragraph 37,
Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro (Anm. 1) nicht erreicht, oderbei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert 120 000 Euro Anmerkung eins, ) nicht erreicht, oder
bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro (Anm. 2) nicht erreicht.bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro Anmerkung 2, ) nicht erreicht.
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(Anm. 1: gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, BGBl. II Nr. 125/2009 idF BGBl. II Nr. 455/2010 und BGBl. II Nr. 433/2011, ab 30.4.2009: 1 000 000 EuroAnmerkung eins, : gemäß Schwellenwerteverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 125 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2010, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2011,, ab 30.4.2009: 1 000 000 Euro
Anm. 2: ab 30.4.2009: 100 000 Euro)Anmerkung 2, : ab 30.4.2009: 100 000 Euro)