Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 349

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 349

Inkrafttretensdatum

27.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vollziehung

Paragraph 349,
  1. Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen 18, 50, 52, Absatz eins, 55, Absatz 2, 186, 211, 216, Absatz eins, 219, Absatz 2, 270, Absatz 3, der Bundeskanzler,
    2. Ziffer 2
      des Paragraph 335, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
    3. Ziffer 3
      der Paragraphen 179, Absatz 5, fünfter Satz und 335 Absatz 2, erster und zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
    4. Ziffer 4
      der Paragraphen 45, 72, Absatz 4, erster Satz, 178 Absatz 4, 179, Absatz 4, fünfter und sechster Satz, 206 und 337 Absatz eins, der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    5. Ziffer 5
      der Paragraphen 338 bis 341 der Bundesminister für Justiz,
    6. Ziffer 6
      der Paragraphen 44, Absatz eins, 72, Absatz 4, zweiter Satz, 125 Absatz 6, 179, Absatz 4, erster bis vierter Satz, 179 Absatz 5, siebenter und achter Satz und Absatz 6, 205, 268, Absatz 4, 291, Absatz eins, 292, Absatz 4, 293, Absatz 4, 297, Absatz 4, zweiter Satz und Absatz 6, Ziffer eins, 298, zweiter Satz, 299 Absatz 3, 301, Absatz 2, 309, Absatz eins, 311, zweiter Satz und 337 Absatz 5, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
    7. Ziffer 7
      der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und
    8. Ziffer 8
      im Übrigen die Bundesregierung
    betraut.
  2. Absatz 2,Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies auf Grund von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge römisch eins bis römisch vierzehn und römisch sechzehn bis römisch achtzehn andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen oder Gemeinschaftsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung bzw. andere Anforderungen an die Vorrichtungen für die Entgegennahme von elektronisch übermittelten Datensätzen gelten. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen, dass anstelle des Anhanges römisch fünfzehn andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang römisch neunzehn durch Verordnung entsprechend anzupassen, falls es der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092379

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