Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 344

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 344

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 344,
  1. Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20, B-VG weisungsgebunden sind, oder als von einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffene vergebende Stelle oder betroffener Unternehmer seine Mitteilungs-, Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den Paragraphen 44, 45, 176, Absatz 5, 205, 206, 313, Absatz eins, oder 336 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, zu verhängen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Schlagworte

Strafbestimmung, Schlussbestimmung, Mitteilungspflicht, Auskunftspflicht

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150624

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