Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Wahl des wettbewerblichen Dialoges

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Aufträge können im Wege des wettbewerblichen Dialoges vergeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      es sich um besonders komplexe Aufträge handelt und
    2. Ziffer 2
      die Vergabe im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nach Ansicht des Auftraggebers nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Ein Auftrag gilt als besonders komplex im Sinne des Absatz eins,, wenn der Auftraggeber objektiv nicht in der Lage ist,
    1. Ziffer eins
      die technischen Spezifikationen gemäß Paragraph 98, Absatz 2,, mit denen seine Bedürfnisse und Anforderungen erfüllt werden können, oder
    2. Ziffer 2
      die rechtlichen oder finanziellen Konditionen des Vorhabens
    anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074241

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P34/NOR40074241

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