(3)Absatz 3,Ist bereits in Bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren bei einer Vergabekontrollbehörde anhängig, so hat der betroffene Sektorenauftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekontrollbehörde. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.Ist bereits in Bezug auf den in Absatz eins, bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren bei einer Vergabekontrollbehörde anhängig, so hat der betroffene Sektorenauftraggeber die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen mitzuteilen, ob er dem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren hat keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekontrollbehörde. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem außerstaatlichen Schlichtungsverfahren beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des außerstaatlichen Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.