(1)Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 312 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 312, Absatz 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 312, Absatz 5, sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.