(4)Absatz 4,In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.In Verfahren betreffend die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gilt Paragraph 35, AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist Paragraph 19, VStG sinngemäß anzuwenden.