Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 322
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
§ 322.Paragraph 322,
(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 320 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
er nicht innerhalb der in § 321 genannten Fristen gestellt wird, oderer nicht innerhalb der in Paragraph 321, genannten Fristen gestellt wird, oder
er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074529