(1)Absatz eins,Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (§ 19 AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.Das Bundesvergabeamt ist berechtigt, auch solche Personen vorzuladen (Paragraph 19, AVG), die ihren Aufenthalt (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes haben.