Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 310

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 310

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Evidenzstelle

Paragraph 310,
  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine Evidenzstelle für das Bundesvergabeamt einzurichten, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren und evident zu halten hat.
  2. Absatz 2,Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden auf andere Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung hat umgehend zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Leitung der Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074517

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