Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 306

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 306

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

Paragraph 306,
  1. Absatz eins,Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen entscheidet der jeweilige Vorsitzende des zuständigen Senates.
  2. Absatz 2,Der Senatsvorsitzende führt das Verfahren. Die dazu erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr; er hat den Beisitzern alle entscheidungsrelevanten Dokumente rechtzeitig zu übermitteln, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende beraumt die mündliche Verhandlung an und leitet diese. Er leitet ferner die Beratung und Abstimmung des Senates, verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

Anmerkung

Z 84 der Novelle BGBl. I Nr. 86/2007 lautet: "§ 306 Abs. 2 zweiter
Satz lautet: ...", richtig wäre: "§ 306 Abs. 2 dritter Satz lautet:
...".

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092363

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