Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 298
Inkrafttretensdatum
05.03.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Dienstaufsicht
§ 298.Paragraph 298,
Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die §§ 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie vom Vorsitzenden unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 309 und 310 wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dienstbehörde.
Im RIS seit
08.04.2010
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40116482