(3)Absatz 3,Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Hat der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits das 60. Lebensjahr vollendet, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen; in die tatsächliche Dienstzeit sind die in § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, genannten Zeiten nicht einzurechnen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Hat der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung bereits das 60. Lebensjahr vollendet, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet. Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen; in die tatsächliche Dienstzeit sind die in Paragraph 136 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333, genannten Zeiten nicht einzurechnen. Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.