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Bundesvergabegesetz 2006 § 283
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 20.08.2018
§ 282 am 20.08.2018
§ 284 am 20.08.2018
Alle Fassungen
§ 283 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 65/2018
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 283
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
20.08.2018
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 283.
Paragraph 283,
(1)
Absatz eins,
Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 196, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2)
Absatz 2,
Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3)
Absatz 3,
Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074490
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P283/NOR40074490
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