Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 282

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 282

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von, elektronischen Auktionen

Paragraph 282,
  1. Absatz eins,Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß Paragraph 281, Absatz eins, vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.
  2. Absatz 2,Sofern das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
  3. Absatz 3,Das Instrument der elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Insbesondere darf der im Aufruf zum Wettbewerb und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.
  4. Absatz 4,Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
    1. Ziffer eins
      zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
    2. Ziffer 2
      wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, oder
    3. Ziffer 3
      nach Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
    4. Ziffer 4
      wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen.
    Der Sektorenauftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Ziffer eins bis 3 oder eine Kombination der in Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3,, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Ziffer 2,, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.
  5. Absatz 5,Bei einer Vorgangsweise gemäß Absatz 4, Ziffer 3, kann der Sektorenauftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.
  6. Absatz 6,Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Absatz 5, auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
  7. Absatz 7,Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 272, Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des Paragraph 273, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.
  8. Absatz 8,Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 278, Sofern eine Auktion abgebrochen wurde, sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Die Bekanntgabe gilt als Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung im Sinne des Paragraph 279, Als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung im Sinne des Paragraph 279, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 2 im Internet.
  9. Absatz 9,Während des Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben werden.
  10. Absatz 10,Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Sektorenauftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074489

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