Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 272

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 272

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 272,
  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 273, Absatz eins,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
  2. Absatz 2,Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zuschlag dem einzigen bzw. dem einzigen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter erteilt werden soll, oder
    2. Ziffer 2
      ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 195, Ziffer eins, 4, 8 und 9 durchgeführt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      eine Leistung auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll.

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116471

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