Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 263

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Regelungen für Angebote bei Verfahren im Unterschwellenbereich

Paragraph 263,
  1. Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für Angebote ausschließlich die Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 sowie die Vorschriften, auf die in Absatz 2 bis 9 verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Der Bieter hat sich bei offenen oder nicht offenen Verfahren bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
  3. Absatz 3,Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.
  4. Absatz 4,Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.
  5. Absatz 5,Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vergabeverfahrens und des Vertrages bevollmächtigten Vertreters unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen;
      schließlich die (elektronische) Adresse jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
    2. Ziffer 2
      Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters.
  6. Absatz 6,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten.
  7. Absatz 7,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Auf Ersuchen des Sektorenauftraggebers kann ein Bieter die Bindungswirkung seines Angebotes erstrecken. Auf Ersuchen eines Bieters, dessen Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommt, kann der Sektorenauftraggeber diesen aus der Bindung an sein Angebot entlassen.
  8. Absatz 8,Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz 6, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.
  9. Absatz 9,Für die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gelten die Paragraphen 261 und 262,

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074470

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