Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesvergabegesetz 2006 § 248

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Unterabschnitt
Bestimmungen für die Ausschreibung bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich

Ausschreibungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Paragraph 248,
  1. Absatz eins,Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten für die Ausschreibung ausschließlich die Bestimmungen der Absatz 2 bis 11 sowie die Vorschriften, auf die in Absatz 2 bis 11 verwiesen wird.
  2. Absatz 2,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibungsunterlagen haben technische Spezifikationen zu enthalten. In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
  4. Absatz 4,Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt - ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
  5. Absatz 5,In den Ausschreibungsunterlagen oder im Aufruf zum Wettbewerb ist der Sektorenauftraggeber oder der Sektorenauftraggeber und die vergebende Stelle genau zu bezeichnen sowie anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Unterschwellenbereich und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt und welche Vergabekontrollbehörde für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens zuständig ist.
  6. Absatz 6,In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten oder die auf Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nachzureichenden Nachweise gemäß Paragraph 231, aufzunehmen, soweit sie nicht bereits im Aufruf zum Wettbewerb angeführt waren.
  7. Absatz 7,Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist die Festlegung der Zuschlagskriterien im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung aus nachvollziehbaren Gründen nach Ansicht des Sektorenauftraggebers nicht möglich, so hat der Sektorenauftraggeber im Aufruf zum Wettbewerb, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Sofern keine Festlegung betreffend das Zuschlagsprinzip erfolgt, ist der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
  8. Absatz 8,Hinsichtlich Alternativangeboten, Abänderungsangeboten und Subunternehmerleistungen gelten die Paragraphen 238 bis 240,
  9. Absatz 9,Hinsichtlich der Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote gelten die Paragraphen 92 bis 94 und 243,
  10. Absatz 10,Für die Leistungsbeschreibung von Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gelten die Paragraphen 245 bis 247,
  11. Absatz 11,Der Sektorenauftraggeber kann in den Ausschreibungsbestimmungen weitere, im Einklang mit den Grundsätzen des Paragraph 187, stehende Festlegungen treffen.
  12. Absatz 12,Für die Ausschreibung und den Leistungsvertrag im Unterschwellenbereich gelten die Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr gemäß den Paragraphen 241 a und 247 a,

Im RIS seit

15.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40150610

Navigation im Suchergebnis