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Bundesvergabegesetz 2006 § 236
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 04.03.2010
§ 235 am 04.03.2010
§ 237 am 04.03.2010
Alle Fassungen
§ 236 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
§ 236 gültig von 05.03.2010 bis 29.02.2016
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
§ 236 gültig von 01.02.2006 bis 04.03.2010
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 17/2006
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 236
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
04.03.2010
Abkürzung
BVergG 2006
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
6. Abschnitt
Die Ausschreibung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Grundsätze der Ausschreibung
§ 236.
Paragraph 236,
(1)
Absatz eins,
Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2)
Absatz 2,
In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
(3)
Absatz 3,
Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt – ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
(4)
Absatz 4,
Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
(5)
Absatz 5,
Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074443
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2006/17/P236/NOR40074443
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