Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 236

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 236

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

6. Abschnitt
Die Ausschreibung

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich

Grundsätze der Ausschreibung

Paragraph 236,
  1. Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
  2. Absatz 2,In den Ausschreibungsunterlagen sollen, wenn möglich, technische Spezifikationen so festgelegt werden, dass den Zugangskriterien für Menschen mit Behinderung oder der Konzeption für alle Benutzer Rechnung getragen wird.
  3. Absatz 3,Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken und – sofern nicht eine funktionale Leistungsbeschreibung erfolgt – ohne umfangreiche Vorarbeiten von den Bietern ermittelt werden können.
  4. Absatz 4,Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
  5. Absatz 5,Die Vorbereitung einer Ausschreibung ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene Sachverständige beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074443

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