(1)Absatz eins,Unbeschadet der Regelung des Abs. 2 können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihreUnbeschadet der Regelung des Absatz 2, können Sektorenauftraggeber von Unternehmern, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen, Nachweise darüber verlangen, dass ihre
berufliche Zuverlässigkeit,
finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, sowie
technische Leistungsfähigkeit
gegeben ist.