Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

5. Abschnitt
Eignung der Unternehmer

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 228,
  1. Absatz eins,Sektorenauftraggeber haben für die Durchführung eines Vergabeverfahrens objektive Eignungskriterien festzulegen, die allen interessierten Unternehmern zugänglich sein müssen.
  2. Absatz 2,Unternehmer, die die gemäß Absatz eins, festgelegten Eignungskriterien nicht erfüllen, sind vom Vergabeverfahren auszuschließen.
  3. Absatz 3,Erfolgt der Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so erfolgt die Prüfung und Auswahl der Unternehmer gemäß Paragraph 232,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116456

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