(5)Absatz 5,Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, die nicht gemäß § 195 Z 2 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207. Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß § 232 Abs. 9.Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, die gemäß Paragraph 195, Ziffer 2, in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurden, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen auf den Vermerk „Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen“ beschränken. Bei Dienstleistungsaufträgen der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, die nicht gemäß Paragraph 195, Ziffer 2, in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden können, kann der Sektorenauftraggeber die Angaben über Art und Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen aus Gründen der Vertraulichkeit im Geschäftsverkehr beschränken. Der Sektorenauftraggeber hat jedoch darauf zu achten, dass die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben im Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, Setzt der Sektorenauftraggeber ein Prüfsystem ein, so hat er darauf zu achten, dass die Angaben zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben im Verzeichnis der geprüften Dienstleistungserbringer gemäß Paragraph 232, Absatz 9,