Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Freiwillige Bekanntmachungen auf Gemeinschaftsebene

Paragraph 210,
  1. Absatz eins,Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen und Mitteilungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, der Kommission unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen übermitteln.
  2. Absatz 2,Wenn ein Vergabeverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Oberschwellenbereich durchgeführt wurde, kann der Sektorenauftraggeber der Kommission unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Bekanntmachungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 hat auf elektronischem Weg nach den vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 211, kundgemachten Verfahren für die Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116452

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