(1)Absatz eins,Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, eines dynamischen Beschaffungssystems, einer Direktvergabe, einer Direktvergabe nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder auf Grund einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen.