Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Postdienste

Paragraph 170,
  1. Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich der Post sind die Bereitstellung von Postdiensten und von sonstigen Diensten gemäß Absatz 4,
  2. Absatz 2,Postdienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienste, die die Abholung, das Sortieren, den Transport und die Zustellung von Postsendungen betreffen. Diese Dienste umfassen:
    1. Ziffer eins
      reservierte Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt Nummer L 15 vom 21.01.1998 Seite 14, für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert sind oder reserviert werden können;
    2. Ziffer 2
      sonstige Postdienste, das sind Postdienste, die gemäß Artikel 7, der Richtlinie 97/67/EG nicht für Anbieter von Universaldienstleistungen reserviert werden können.
  3. Absatz 3,Eine Postsendung im Sinne des Absatz 2, ist eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie befördert wird, ungeachtet ihres Gewichts. Neben Briefsendungen handelt es sich dabei zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, ungeachtet ihres Gewichts.
  4. Absatz 4,Sonstige Dienste im Sinne des Absatz eins, sind Dienstleistungen, die in den folgenden Bereichen erbracht werden:
    1. Ziffer eins
      Managementdienste für Postversandstellen (Dienste vor und nach dem Versand, wie etwa „Mailroom Management“);
    2. Ziffer 2
      Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verknüpft sind und gänzlich mit diesen Mitteln erbracht werden (wie die abgesicherte Übermittlung von verschlüsselten Dokumenten per E-Mail, Adressenverwaltungsdienste und die Übermittlung von registrierten E-Mail-Sendungen);
    3. Ziffer 3
      Dienste, die andere als die in Absatz 3, genannten Sendungen, wie etwa nicht adressierte Postwurfsendungen, betreffen;
    4. Ziffer 4
      Finanzdienstleistungen gemäß Kategorie 6 des Anhanges römisch drei, insbesondere Postanweisungen und -überweisungen;
    5. Ziffer 5
      philatelistische Dienstleistungen;
    6. Ziffer 6
      logistische Dienstleistungen (Dienstleistungen, bei denen die materielle Auslieferung oder Lagerung mit anderen postalischen Aufgaben kombiniert wird),
    sofern diese Dienste von einer Einrichtung erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Absatz 2, erbringt, und die Erbringung dieser Postdienste nicht auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind (Paragraph 179,).

Schlagworte

Postüberweisung

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074377

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