Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 167

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 167

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

2. Abschnitt
Sektorentätigkeiten

Gas, Wärme und Elektrizität

Paragraph 167,
  1. Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme;
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
  2. Absatz 2,Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins,, sofern
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit ergibt, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Paragraphen 168 bis 172 fällt, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung in das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausmacht.
  3. Absatz 3,Sektorentätigkeiten im Bereich der Elektrizität sind:
    1. Ziffer eins
      die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität;
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
  4. Absatz 4,Die Einspeisung von Elektrizität in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatz 3,, sofern
    1. Ziffer eins
      die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sie für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht unter die Absatz eins, oder 3 oder die Paragraphen 168 bis 172 fällt, und
    2. Ziffer 2
      die Einspeisung in das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und bei Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Energieerzeugung des Auftraggebers ausmacht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074374

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