Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 146

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 146

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

3. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

Grundsätzliches

Paragraph 146,
  1. Absatz eins,Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, ein Verhandlungsverfahren gemäß den Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, 29, Absatz eins, Ziffer eins, oder 30 Absatz eins, Ziffer eins, durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Verfahren des Paragraph 152, Absatz 5 und 6 oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des Paragraph 158, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
  2. Absatz 2,Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist die Bekanntmachung gemäß Paragraph 46, auch im Internet zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. Ziffer eins
      Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
    2. Ziffer 2
      alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
    3. Ziffer 3
      Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
    4. Ziffer 4
      die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
    5. Ziffer 5
      alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);
    6. Ziffer 6
      Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
    7. Ziffer 7
      Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
    8. Ziffer 8
      Termine;
    9. Ziffer 9
      Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
    10. Ziffer 10
      Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden;
    11. Ziffer 11
      gegebenenfalls Vadium.
  4. Absatz 4,Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen.

Schlagworte

Registrierungserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074353

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