Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

Paragraph 131,

Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. Die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung hat elektronisch oder mittels Telefax zu erfolgen. Sofern eine nachweisliche Übermittlung elektronisch oder mittels Telefax nicht möglich ist, ist die Mitteilung der Zuschlagsentscheidung brieflich zu übermitteln. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132,, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes, die Vergabesumme sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmern widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung besteht nicht, falls

  1. Ziffer eins
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, mit nur einem Unternehmer, oder
  2. Ziffer 2
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 2, 3 und 5 bis 7 oder Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, oder
  3. Ziffer 3
    im Anschluss an einen Wettbewerb ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 6, mit dem Gewinner des Wettbewerbes, oder
  4. Ziffer 4
    ein Verhandlungsverfahren gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 3, oder Absatz 3, durchgeführt wurde, oder
  5. Ziffer 5
    der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der allein Partei einer Rahmenvereinbarung ist, oder
  6. Ziffer 6
    der Zuschlag an jenen Unternehmer erfolgen soll, der nach Durchführung eines wettbewerblichen Dialoges allein zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, oder
  7. Ziffer 7
    bei einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrages mit vorheriger Bekanntmachung nur ein Angebot eingelangt oder nach dem rechtskräftigen Ausscheiden von Angeboten nur ein Angebot verblieben ist, oder
  8. Ziffer 8
    eine Leistung unmittelbar auf Grund einer Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092283

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