Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

05.03.2010

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Niederschrift über die Prüfung

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
  2. Absatz 2,Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teilgesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, Auskunft zu geben. Jeder Bieter kann in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes Einsicht nehmen.
  3. Absatz 3,Der Bieter kann in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift Einsicht nehmen. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Im RIS seit

08.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116425

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