Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 123

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 123

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

04.03.2010

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Vorgehen bei der Prüfung

Paragraph 123,
  1. Absatz eins,Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Einzelnen ist zu prüfen,
    1. Ziffer eins
      ob den in Paragraph 19, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. Ziffer 2
      die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
    3. Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.
  3. Absatz 3,Die Prüfung von Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung nicht in Betracht kommen, kann sich auf einzelne der in Absatz 2, genannten Kriterien beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074330

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