Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2018

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Speicherung der Angebote

Paragraph 120,

Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass

  1. Ziffer eins
    deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
  2. Ziffer 2
    bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
  3. Ziffer 3
    jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074327

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